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Unsere AGB als PDF Dokument

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KlesyMa GmbH

1. Allgemeines
1.1. Unsere gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsverbindung erfolgt ausschließlich zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann, wenn hierauf nicht mehr Bezug genommen wird.
1.2. Abweichende AGB des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten anerkannt.

2. Angebot und Auftragsannahme
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragsvereinbarungen kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2.2. Unser Kunde ist an seine Bestellung einen Monat ab Zugang gebunden.
2.3. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4. Als Grundlage unserer Lieferung gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Äußerungen durch uns oder Dritte werden nicht Vertragsbestandteil.

3. Preise
3.1. Es gelten die Preise der zurzeit gültigen Preisliste der KlesyMa GmbH netto ab Niederlassung Magdeburg zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlung und Zahlungsverzug
4.1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug kostenfrei fällig oder nach 10 Tagen mit 2% Skonto. Nach Zahlungsfristablauf tritt sofortiger Verzug ein, sobald die Ware eingetroffen oder übergeben ist. Der Verzugszins beträgt 8% über den Basiszinssatz der EZB p.a. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.2. Bei einem Bestellwert ab 20.000€ sind 50% des Lieferumfanges als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 40% bei Versandbereitschaft, 10% bei Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach 30 Tagen des Rechnungsdatums netto zu zahlen.
4.3. Bei einer erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden (z.B. Zwangsvollstreckungen Dritter, Liquiditätsprobleme, Scheck-oder Wechselprotest) werden noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort zahlbar. Weitere Anfertigungen oder Lieferungen erfolgen nur gegen Zahlung des gesamten – Restbetrages.
4.4. Bei Gewährung von Ratenzahlungen sind Zurückbehaltung –oder Minderungsrechte der letzten Rate entgegenzuhalten.
4.5. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der KlesyMa GmbH anerkannten Gegenansprüchen zulässig.

5. Lieferzeiten, Lieferfristen , Abnahme
5.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Zustellung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware versendet oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3. Höhere Gewalt, auch verspätete Belieferung durch die Lieferanten der KlesyMa GmbH hemmen die Lieferfrist entsprechend. Wir sind in diesem Fall sowie nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Wegfall eventueller wechselseitiger Ansprüche.
5.4. Die KlesyMa GmbH kommt erst nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 1 Monat in Verzug, es sei denn, die Auftragsdurchführung wird nachträglich unmöglich.
5.5. Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten.
5.6. Die Verwendung unserer Lieferungen und/oder Leistungen gilt als Abnahme.

6. Versand und Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr geht ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens zum Zeitpunkt der Versendung aus unserem Lager oder Übergabe an die Spedition auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen und Eventualverbindlichkeiten besteht an unserem gelieferten Material einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt.
7.2. Bei Zahlungen aufgrund Einzugsermächtigung erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit dem Ende der Widerrufsfrist des Einzuges bzw. der endgültigen Belastung des Schuldnerkontos.
7.3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die KlesyMa GmbH vor, ohne dass der KlesyMa GmbH hieraus eine Verbindlichkeit entsteht. Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen führt zu unserem Miteigentum an der neue Sache im entsprechenden Wertverhältnis. Der Kunde verwahrt für die KlesyMa GmbH. Die KlesyMa GmbH gilt als Hersteller gem. § 950 BGB.
7.4. Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes der KlesyMa GmbH ist nur im Rahmen des vereinbarten Geschäftsverkehrs zulässig, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die Befugnis zur Weiterveräußerung besteht nur, wenn der Zahlungsanspruch des Kunden gegen einen Abnehmer nicht an Dritte ( z.B. Factoring – Bank ) übergeht und wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
7.5. Der Kunde tritt jetzt schon die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe des Kaufpreisanspruchs an die KlesyMa GmbH ab. Die KlesyMa GmbH nimmt die Abtretung an.
7.6. Unser Kunde ist zum Einzug der durch verlängerten Eigentumsvorbehalt der KlesyMa GmbH zustehenden Forderungen treuhänderisch befugt. Die Befugnis entfällt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
7.7. Übersteigt der Wert der Sicherung den der KlesyMa GmbH zustehenden Forderungsbetrag um mehr als 20%, ist die KlesyMa GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, in angemessener Höhe Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

8. Gewährleistung, Verjährung
8.1. Der Kunde muss der KlesyMa GmbH offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde hat die Voraussetzung des Gewährleistungsanspruchs nachzuweisen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2. Für Mängel an von der KlesyMa GmbH selbst hergestellten Gegenständen haftet die KlesyMa GmbH wie folgt: Diejenigen Teile , die nachweislich in Folge eines bereits vor Gefahrübergang vorliegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden von uns nach billigem Ermessen nachgebessert oder erneuert.
8.3. Für gelieferte Anlagen der KlesyMa GmbH gilt folgendes:
8.3.1. Bei Mängeln an von uns selbst hergestellten Teilen gilt 8.2.
8.3.2. Bei nicht von der KlesyMa GmbH hergestellten Anlagenteilen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die der KlesyMa GmbH gegen die Lieferanten der Anlageteile zusteht. Bei Wegfall dieser Ansprüche ist die KlesyMa GmbH verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach unserem billigen ermessen nachzubessern oder angemessenen Ersatz zu liefern. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
8.4. Für Handelsware haften wir nur gemäß Ziff. 8.3.2.
8.5. Ist der KlesyMa GmbH die Nacherfüllung unmöglich oder trotz schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von 1 Monat von der KlesyMa GmbH nicht begonnen worden oder schlägt die Nacherfüllung zum dritten Mal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl nur eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6. Ist der Rechts – oder Sachmangel des Liefergegenstandes nur geringfügig, steht dem Kunden kein Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz zu.
8.7. Verletzt die KlesyMa GmbH , die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten – auch wesentlicher Art nur leicht fahrlässig, ist unsere Haftung ausgeschlossen mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter.
8.8. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten oder nach 2000 Betriebsstunden, abhängig davon, welcher Zustand eher eintritt, es sei denn, dass uns Arglist beim Verschweigen von Mängeln nachgewiesen wird.
8.9. Bei Nichtabnahme oder Nichtinbetriebnahme erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach Zugang bzw. Mittteilung über die Versandbereitschaft.
8.10. Verwendet der Kunde Ersatzteile, die nicht KlesyMa Handelsware ist, trägt er die Beweislast, das ein Mangel hierdurch nicht verursacht ist, sondern unabhängig davon zum Zeitpunkt der Lieferung schon bestand.

9. Haftungsbegrenzung
9.1. Der Schaden ist nach der Höhe nach beschränkt auf den Einsatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal 2 Mio. Euro bei Personenschäden , für Sach und Vermögensschäden 1 Mio. Euro
9.2. Wegen Lieferverzug beschränkt sich unsere Haftung maximal auf 0,5% pro Woche , insgesamt jedoch auf höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung , der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden konnte.

10. Einhaltung von Schutzvorschriften
10.1. Der Kunde darf die Bedienung der von der KlesyMa GmbH gelieferten Anlagen nur an geschultes und informiertes Personal übertragen.
10.2. Die Sicherheitsvorschriften des Lieferanten sind strikt einzuhalten.

11. Software
11.1. Der Kunde ist zur Nutzung der mitgelieferten Software berechtigt. Die Software bleibt das geistige Eigentum der KlesyMa GmbH, welches der Kunde nicht kopieren oder Dritten zugänglich machen darf.

12. Verletzung von geschützten Verfahren
12.1. Die KlesyMa GmbH haftet nicht, wenn der Kunde bei der Verwendung unserer Produkte gewerbliche Schutzrechte von Herstellungsverfahren verletzt. Sofern wir insoweit von Dritten- gleich aus welchen Rechtsgrund in Anspruch genommen werden, stell der Kunde die KlesyMa GmbH in vollem Umfang frei und gewährt uns entsprechende Sicherheiten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendungen
13.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen ist Magdeburg
13.2. Gerichtsstand für alle Aktiv - und Passivstreitigkeiten ( auch Scheck und Wechselklagen ) ist ausschließlich Magdeburg. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für Miet - und patentrechtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Regeln.
13.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Sondervereinbarungen unwirksam sind oder werden, tritt an deren Stelle diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätte, um den wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung zu erreichen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Regelungslücke.

Stand: Juli 2011



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